AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand März 2017
⦁ 1. Geltung
⦁ 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie für alle Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung durch eccomo Personalservice, Ing. Gerhard Karl, Franz-Josef-Kai 1, 5020 Salzburg, nachfolgend kurz eccomo genannt.
1.2 Die Arbeitskräfteüberlassung durch eccomo und die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) und der anzuwendenden Kollektivverträge.
1.3 Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen eccomo und Auftraggeber, insbesondere auch für sämtliche künftigen Folge- und Zusatzbeauftragungen. Die AGB und sonstige Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn eccomo Arbeitskräfte über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt.
1.4 Eccomo erklärt nur aufgrund dieser AGB zu kontrahieren. Allfälligen Vertragsbedingungen des Autraggbers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.5 In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen.
Der Auftraggeber erklärt mit Unterzeichnung eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung von eccomo sein Einverständnis mit dem Inhalt dieser AGB.
1.6 Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der AGB. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per email. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.
2. Vertragsabschluss und Kündigung
⦁ 2.1 Angebote von eccomo sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Auftraggeber nicht unterfertigt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Auftraggeber eingesetzt werden bzw. zwischen einer von eccomo vorgeschlagenen Person und dem Auftraggeber ein Arbeitsvertrag geschlossen wird.
3.Leistungsgegenstand:
3.1 Eccomo erklärt über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung und der Arbeitsvermittlung zu verfügen.
3.2 Bei der Arbeitskräfteüberlassung ist Leistungsgegenstand die Zur Verfügung Stellung von Arbeitskräften. Eccomo schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg. Eccomo ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere Personen gleicher Qualifikation zu ersetzen.
3.3 Bei der Personalvermittlung übernimmt eccomo sämtliche, in Zusammenhang mit der Rekrutierung anfallenden Aufgaben zur Auswahl geeigneter Bewerber. Eccomo wird den Auftraggeber vorher über allfällige Insertionskosten informieren. Diese daraus resultierenden Kosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für erbrachte Mehrleistungen wie z.B. Fachtests und Eignungsprüfungen, welche ebenso nach Absprache mit dem Auftraggeber durchgeführt und gesondert verrechnet werden.
4. Honorar
4.1 Die Höhe des Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von eccomo. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot von eccomo angefordert, so kann dieser ein angemessenes Entgelt fordern.
4.2 Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist eccomo berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen. Allfällige überlassenen Arbeitskräfte zu gewährende Einmalzahlungen können von eccomo gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.
4.3 Bei der Vermittlung von Arbeitskräften beträgt das Honorar 25% des Bruttojahresentgelts für Vollzeit des vermittelten Bewerbers. Das Bruttojahresentgelt setzt sich aus dem mit dem Bewerber vereinbarten Bruttojahresgehalt (Fixum) zuzüglich Überstundenpauschalen sowie voraussichtliche Erhöhungen im erste Dienstjahr und dem Durchschnitt eventueller Provisionen, Bonifikationen und Zulagen im ersten Dienstjahr zusammen. Bei Teilzeitbeschäftigung ist das Bruttojahresentgelt auf Vollzeit hochzurechnen.
4.4 Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Eccomo ist zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.
4.5 Die Rechnung ist acht Tage nach Erhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen fünf Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
4.6 Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 352 UGB verrechnet.
4.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber eccomo mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Auftraggebers gerichtlich festgestellt oder von eccomo schriftlich anerkannt wurden.
4.8 Grundlage für die Abrechnung sind die vom Auftraggeber oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Auftraggebers. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftigter noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist eccomo – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Auftraggebers handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Auftraggebers unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Auftraggeber, dessen Gehilfen oder den Kunden des Auftraggebers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Auftraggebers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen von eccomo Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Auftraggeber.
4.9 Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von eccomo verschuldet worden sind, bleibt der Auftraggeber zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch wenn der Auftraggeber die überlassenen Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.
5. Rechte und Pflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, wie AÜG, ASchG, GlBG und AZG zu beachten.
5.2 Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Auftraggeber eccomo vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs.1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art das Entgelt betreffend. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Auftraggebers die Lohnhöhe geregelt, hat der Auftraggeber dies eccomo vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit.
5.3 Der Auftraggeber hat eccomo vor Beginn der Überlassung über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinnes des Art VII. des NSchG und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 SchwerarbeitsVO zu informieren.
5.4 Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Auftraggebers. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch dem Auftraggeber die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.
5.5 Dieser wird die Arbeitskräfte bei der Handhabung von Geräten und Maschinen einschulen und unterweisen, sowie die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen setzen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind eccomo auf Verlangen vorzulegen. Der Auftraggeber wird den überlassenen Arbeitskräften nur den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen trägt der Auftraggeber.
5.6 Der Auftraggeber wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und zu dem vereinbarten Einsatz heranziehen. Er wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind.
5.7 Sollte der Auftraggeber Weiterbildungsmaßnahmen, die zu einer Höherqualifikation der überlassenen Arbeitskräfte führen können, setzen oder sich Umstände, die der Auftraggeber eccomo mitgeteilt hat, ändern, wird der Auftraggeber eccomo darüber umgehend informieren. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Verständigung hat er eccomo alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch Weiterbildung eine andere Einstufung in den Kollektivvertrag des Auftraggebers, ist eccomo berechtigt, das Honorar in demselben prozentuellen Ausmaß in dem das Entgelt gegenüber der überlassenen Arbeitskraft anzupassen ist ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation anzuheben.
5.8 Der Auftraggeber hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und –maßnahmen im Betrieb zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren.
5.9 Der Auftraggeber hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.
5.10 Unterlässt der Auftraggeber eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, hat er eccomo allfällige sich daraus ergebende Schäden zu ersetzen.
5.11 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er nach Ablauf des vierten Jahres einer Überlassung für die weitere Dauer der Überlassung Arbeitgeber im Sinne des Betriebspensionsgesetzes ist und daher die überlassenen Arbeitskräfte in allenfalls bestehende Betriebspensionsregelungen einzubeziehen hat.
5.12 Kommt es bei einer Personalvermittlung zwischen Auftraggeber und vorgeschlagenem Bewerber nicht zu einem Vertragsabschluss, erfolgt jedoch ein solcher innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Nennung des Bewerbers, so ist eccomo innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss eben jenes Vertrages schriftlich vom Auftraggeber zu verständigen und es wird das Honorar für die Personalvermittlung auf Basis des vertraglich vereinbarten Entgelts fällig.
5.13 Etwaige gerechtfertigte Auslagen, die Bewerbern aufgrund von Vorstellungsgesprächen entstehen, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gelten die jeweils gültigen Sätze BGBl Nr. 483/1993 (Ausland) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte des Allgemeinen Gewerbes (Inland) bzw. km-Geld, Nächtigungskosten und sonstige Reise-, Bewirtungs- und Aufenthaltskosten laut Beleg.
5.14 Bei Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und einem von eccomo vorgeschlagenen Bewerber, hat der Auftraggeber die Verpflichtung innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss eccomo schriftlich oder per e-mail davon in Kenntnis zu setzten sowie das mit dem Bewerber vereinbarte Entgelt mitzuteilen.
6.Rechte und Pflichten von eccomo:
6.1 Eccomo ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Auftraggebers berechtigt den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.
6.2 Erscheint eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Auftraggeber eccomo hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Eccomo wird in solchen Fällen möglichst rasch eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen.
6.3 Im Falle der Übernahme einer durch eccomo überlassenen Arbeitskraft als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person durch den Auftraggeber vor Ablauf einer festgesetzten Frist, wird dem Auftraggeber für die entstandenen Unkosten ein angemessener Betrag verrechnet, welcher sich an der Dauer der Überlassung, der Befähigung der Arbeitskraft sowie dem Recruitingaufwand orientiert. Diese Frist beträgt für ungelernte oder angelernte Arbeiter 6, für Facharbeiter 9 sowie für kaufmännische und technische Angestellte 12 volle Kalendermonate. Die Aufwandsentschädigung errechnet sich, ausgehend von 25% des Jahresbruttobezuges der überlassenen Arbeitskraft, linear abnehmend bis hin zu einer kostenfreien Übernahme nach Ablauf der Frist aufgerundet auf die nächsten € 250.-. Eine Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Auftraggebers über ein Unternehmen, welches im selben Geschäftsbereich wie eccomo tätig ist (Überlassung von Arbeitskräften), ist wie die Übernahme durch den Auftraggeber im Sinne der obigen Absätze anzusehen. Geht der Auftraggeber, innerhalb der oben genannten Fristen, mit einem von eccomo genannten Kandidaten, nach dessen erstmaliger Namhaftmachung, einen (freien) Dienstvertrag ein, so ist gleichfalls eine Aufwandsentschädigung im Ausmaß von 25% des Jahresbruttobezuges des betreffenden Kandidaten an eccomo zu entrichten. Als Basis für die Festsetzung der Aufwandsentschädigung dient das Bruttomonatsentgelt für Vollzeitbeschäftigung, laut geltendem österreichischen Recht der gegenständlichen Arbeitskraft, aufgerundet auf die nächsten € 250.-. Bei Teilzeitbeschäftigung ist das Bruttomonatsentgelt auf Vollzeit hochzurechnen.
6.4 Schließt der Auftraggeber oder ein Dritter, an den der Auftraggeber Bewerbungsunterlagen weitergegeben hat einen Beschäftigungsvertrag mit einem von eccomo zur Vermittlung vorgestellten Bewerber ab, oder wird ein von eccomo vorgestellter Kandidat für eine andere Position als die für die er ursprünglich vorgestellt wurde, eingestellt, so entsteht für eccomo ein Honoraranspruch in voller Höhe.
6.5 Hat sich ein im Zuge einer Vermittlung vorgeschlagener Bewerber bereits hiervon unabhängig beim Auftraggeber beworben, so ist der Auftraggeber verpflichtet eccomo unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch eccomo, davon zu unterreichten. In diesem Fall erbringt eccomo keine Leistungen mehr hinsichtlich dieses Bewerbers. Auf Wunsch des Auftraggebers wird eccomo jedoch auch hinsichtlich dieses Bewerbers weiterhin tätig sein. Kommt in einem solchen Fall ein Dienstverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber zustande, ist eccomo berechtigt das in 4.3 dieser AGB vereinbarte Vermittlungshonorar in vollem Umfang zu verrechnen.
6.6 Auftraggeber und eccomo verpflichten sich Daten und Informationen die sie voneinander, oder über eine zur Auswahl stehende Arbeitskraft, erhalten haben, stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben, wobei eccomo jedoch jederzeit berechtigt ist diese Person auch anderen Auftraggebern vorzuschlagen. Diese Verpflichtungen gelten auch über die Beendigung des Vermittlungs- bzw. Überlassungsvertrages hinaus. Unterlagen eines Bewerbers mit dem der Auftraggeber zu einem Vertragsverhältnis gekommen ist sind hiervon ausgenommen.
6.7 Eccomo ist verpflichtet bei Endigung der Gewerbeberechtigung dem Auftraggeber schriftlich zu informieren.
7. Vertragsende
7.1 Befristete Überlassungsverträge enden mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.
7.2 Wird die überlassene Arbeitskraft länger als vertraglich festgelegt, eingesetzt, behalten die vereinbarten Bedingungen des ursprünglichen Vertrages ihre Gültigkeit.
7.3 Ist das voraussichtliche Ende der Überlassung nicht vorab vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber eccomo bei überlassenen Arbeitern zwei bzw. bei überlassenen Angestellten vier Wochen vor dem geplanten Ende des Einsatzes schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Andernfalls beginnt diese Frist (zwei Wochen bei überlassenen Arbeitern bzw. vier Wochen bei überlassenen Angestellten), ab jenem Zeitpunkt zu welchen eccomo über das (geplante) Ende der Überlassung schriftlich informiert wird. Der Auftraggeber wird bis zum Ablauf dieser Frist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt weiterbezahlen, ungeachtet des tatsächlichen Einsatzes der Arbeitskraft.
7.4 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, behält sich eccomo das Recht vor, die Überlassung jederzeit zu beenden. In diesem Fall wird für die letzten drei Tage der Überlassung kein Entgelt in Rechnung gestellt.
⦁ 7.5 Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn
a.) gegen den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wird;
b.) der Auftraggeber mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber eccomo verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist;
c.) der Auftraggeber gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt;
d.) der Auftraggeber trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt; oder
e.) eccomo wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann.
7.6 Eccomo ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hat der Auftraggeber dies zu vertreten, hat er eccomo den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.
7.7 Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, vorzeitig aufgelöst oder die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund im Sinne des Punktes 7.5 von eccomo zurückberufen, kann der Auftraggeber keine Ansprüche gegen eccomo geltend machen.
7.8 Vermittlungsaufträge können jederzeit von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die eccomo bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten sind durch den Auftraggeber in jedem Fall ohne Abzug zu erstatten.
8. Gewährleistung
8.1 Eccomo leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte die vertraglich zugesagte Ausbildung absolviert haben; eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte ist nur dann geschuldet, wenn eine solche in Vertragsunterlagen ausdrücklich angeführt und von eccomo schriftlich bestätigt worden ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
8.2 Umgehend nach Beginn der Überlassung ist der Auftraggeber verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser eccomo umgehend, jedenfalls aber binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
8.3 Liegt ein von eccomo zu vertretender Mangel vor und verlangt der Auftraggeber rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Zur Verfügung Stellung einer Ersatzarbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.
8.4 Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Auftraggeber auch in den ersten sechs Monaten ab Beginn der Überlassung nachzuweisen.
8.5 Die von eccomo zu einem Bewerber gemachten Angaben, beruhen in erster Linie auf dessen eigenen Aussagen bzw. von ihm vorgelegten Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Empfehlungsschreiben etc.). Eccomo übernimmt aus diesem Grund keinerlei Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben. Die Personalvermittlungsdienstleistung ersetzt in keinem Fall die eingehende Prüfung der Eignung des Bewerbers durch den Auftraggeber.
8.6 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Verlust binnen 3 Monaten gerichtlich geltend zu machen.
9. Haftung
9.1 Eccomo trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden. Eccomo haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen übergebenen Sachen.
9.2 Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Auftraggeber das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Auftraggeber diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen eccomo ausgeschlossen.
9.3 Eccomo haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft entstehen. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Auftraggeber zu tragen hat, ist eine Haftung von eccomo ausgeschlossen.
9.4 Eccomo haftet nicht für Qualifikation im Sinne von Eignung, Arbeitsbereitschaft oder Arbeitserfolg von vermittelten Arbeitskräften. Generell beschränkt sich die Haftung von eccomo auf das vom Auftraggeber tatsächlich an eccomo für die Vermittlung des betreffenden Bewerbers bezahlte Honorar, jedoch maximal auf den Betrag von € 10 000. Ein allfälliger, dem Auftraggeber entgangener, Gewinn ist von jeglicher Haftung ausgeschlossen.
9.5 Eine Haftung von eccomo ist jedenfalls auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt. Eine Haftung von ecomo für deliktisches Handeln der überlassenen oder vermittelten Arbeitskräfte ist grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Allgemeines
10.1 Überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willenserklärungen noch zum Inkasso berechtigt.
10.2 Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten, die sich aus den Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ergeben, wird ausschließlich das in der Stadt Salzburg sachlich zuständige Gericht vereinbart. Eccomo ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Auftraggebers zu klagen.
10.3 Auftraggeber und eccomo vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts.
10.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, einer Rahmen- oder Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
10.5 Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere für die Überlassung oder Vermittlung relevante Informationen hat der Auftraggeber eccomo umgehend schriftlich bekannt zu geben.
10.6 Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Schreibweise verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.
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Ort, Datum Ort, Datum
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Unterschrift Unterschrift